
UNSERE NÄCHSTEN TERMINE:
25.02.2012
Spielenachmittag ab 15:00 Uhr im Gemeindehaus.30.04.2012
Ab 18:00 Uhr auf dem Platz am GemeindehausVereinssatzung des Dorfverein Stendell 06 e.V.
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: "Dorfverein Stendell 06 e.V."
- Der Sitz des Vereins ist 16303 Schwedt OT Stendell. Die Geschäftsstelle ist unter der Anschrift des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu erreichen
- Der Gerichtsstand ist Schwedt/Oder
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist, die Förderung des Sports in der Gemeinde, im Kinder-, Jugend- sowie Erwachsenen - Bereich. Dazu werden wir die verschiedensten Veranstaltungen durchführen und dabei vorhandene Sportgruppen und ihre Betätigungen nutzen und ausbauen.
- Zweck des Vereins ist, die Förderung der Kinder- und Jugendpflege. Im Rahmen dieser Ziele veranstaltet der Verein Volk- und Kinderfeste, organisiert und baut die Nachmittags- bzw Abendbetreung für Jugendliche aus. Projektideen von Einwohnern der Gemeinde Stendell steht er aufgeschlossen gegenüber, fördert und befördert diese im Sinne der Weiterentwicklung der Gemeinde.
- Der Verein wird sich für die Pflege und Erhaltung der Geschichte des Ortes einsetzen. Er möchte den Ort in der Öffentlichkeit bekanntmachen, durch die Erstellung, Pflege und ständige Aktualisierung eines Internetauftritts und mit der Erarbeitung einer Chronik des Ortes, um Altes zu bewahren und Neues festzuhalten.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§3 Finanzierung und Gemeinnützigkeit
- Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
- Jede natürliche und juristische Person, die im Sinne des §2 arbeitet bzw. diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet, - durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, - durch Tod des Einzelmitglieds, - durch Ausschluss. Ausgeschlosssen werden kann, wer den Zielen des Vereins zuwider handelt, seinem Ansehen nach innen und aussen in erheblichem Maße schadet oder grundlos mit seinen Beitragsverpflichtungen, nach erfolgter Mahnung, länger als ein Jahr in Verzug ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen am Verein.
- Der Mitgliedsbeitrag ist, einmal im Jahr, bis spätestens 1.März zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist auch dann fällig, wenn ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr austritt oder ausgeschlossen wird. Tritt eine Person im laufenden Geschäftsjahr ein, ist der Beitrag anteilig zu zahlen.
- Auf Antrag können Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§6 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist stehts beschlussfähig.
- Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Unterschriften des Vereinsvorsitzenden und des Schriftführers.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung legt die Grundrichtung der Arbeit des Vereins fest und kann zu allen Angelegeheiten des Vereins Stellung nehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Vorstandes und der Vorsitzenden
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finzanzberichtes
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen
- dem Vorstitzenden
- dem stellvertretenen Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenen Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenen Schriftführer
- Von der Mitgliederversammlung können weitere Funktionen besetzt werden, wie Referent für Presse und Werbung, Referent für Jugend- und Seniorenarbeit.
- Der Schatzmeister und Stellvertreter können nicht gleichzeitig eines der anderen Ämter im Vorstand bekleiden.
- Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstandsvorsitzender oder der Stellvertreter vertreten den Verein nach außen und im Rechtsverkehr. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen, müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Alles weitere regelt die Geschäftsordnung des Vereinsvorstandes.
§9 Amtszeit des Vorstandes
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§10 Geschäftsordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung, die für alle Organe des Vereins verbindlich ist.
§11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen werden nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, auf der über sie entschieden werden soll, den Mitgliedern bekannt zu geben.
§12 Kassenprüfer (Buchprüfer)
- Der Kassenprüfer wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vereinsvorstand angehören. Der Kassenprüfer kontrolliert mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und fertigt eine Niederschrift an, die dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
- Bei Unstimmigkeiten der Kassenführung ist der Vereinsvorstand sofort zu unterrichten.
§13 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet
- Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen gebünstigt werden.
- Die Verwendung der Finanzen regelt die Finanzordnung des Vereins.
§14 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst, die besonders für diesen Zweck einberufen wird. Es muss mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein. Das vorhandene Vereinsvermögen ist zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Rest ist einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zuzuführen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den "Frenudeskreis Feldsteinkirche" in Stendell, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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